| Veranstaltung: | September BG Xhain 16.09.2025 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Beschlossen am: | 24.06.2025 |
| Angelegt: | 22.08.2025, 10:58 |
S1: § 3 Wahlen
Satzungstext
§ 3 Wahlen
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die ihr Stimmrecht im Kreisverband
ausüben.
(2) Vor der Wahl von Kandidierenden für den Bundestag, das Abgeordnetenhaus
und die Bezirksverordnetenversammlung führen wir unabhängig von den
Beschränkungen des Wahlgesetzes ein Meinungsbild unter allen anwesenden
Mitgliedern unseres Kreisverbands, die ihr Stimmrecht auch im Kreisverband
ausüben, durch. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3) Der Kreisverband wählt Direktkandidat*innen für den Bundestag und für das
Berliner Abgeordnetenhaus und stimmt über den Bezirkswahlvorschlag
(Bezirksliste) für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) ab.
Der Kreisverband nominiert Kandidierende für das Amt von Stadträt*innen
und der Bezirksbürgermeister*in.
(4) Eine feste Mandatszeitbegrenzung gibt es nicht. Kandidierende für
Wahlkreise sollen sich bei der Entscheidung über eine erneute Kandidatur
am zeitlichen Äquivalent von höchstens drei vollen direkt
zusammenhängenden Wahlperioden orientieren. Zeitlich unterbrochene
Mandatszeiten sowie Mandatszeiten in unterschiedlichen Parlamenten werden
nicht aufaddiert.
(5) Für die Bezirksverordnetenversammlung gilt die Regelung nach Absatz 4 Satz
2 nicht. Für die Bezirksliste für die Wahl zur
Bezirksverordnetenversammlung nominieren wir auf mindestens 30% der ersten
30 Plätze jemanden, der*die noch nie länger als die halbe Dauer einer
regulären Wahlperiode Mitglied einer Bezirksverordnetenversammlung,
der*die noch nie Mitglied eines Bezirksamtes, eines Parlaments oder einer
Regierung war.
(6) Nominierungen für das Amt als Stadträt*in und Bürgermeister*in für das
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg sind erneut bis zum zeitlichen
Äquivalent von höchstens drei vollen direkt zusammenhängenden Wahlperioden
möglich. Da der Position der*des Bezirksbürgermeister*in eine besondere
Verantwortung zukommt, gilt zusätzlich, dass Nominierungen für das
Bezirksbürgermeister*innenamt zusätzlich zur Amtszeit als Stadträt*in für
höchstens zwei weitere volle Wahlperioden im obigen Sinne möglich sind.
Zeitlich unterbrochene Amtszeiten werden nicht aufaddiert.
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